8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf seine Honorarnoten vom 4. Dezember 2024 und vom 21. August 2025 ergänzt um die effektive Dauer der Verhandlung, seine Reisezeit und das Studium des begründeten Urteils mit Fr. 5'600.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).