Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, zumal seine Berufung im Übrigen (Schuldsprüche wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG; Strafzumessung) abgewiesen wird und die dafür ausgefällte Strafe nicht herabgesetzt wird. Vielmehr ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und eine höhere Strafe auszufällen. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).