Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung einzig insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als er nicht wegen fünffachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, sondern lediglich wegen vierfachen Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen wird und es hinsichtlich der Urkundenfälschung – wie angeklagt – mit der zweifachen Tatbegehung sein Bewenden hat. Damit wird der angefochtene Entscheid jedoch nur unwesentlich abgeändert, zumal seine Berufung im Übrigen (Schuldsprüche wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit.