Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dafür angemessenen Busse von Fr. 1'000.00 auszugehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist ausgehend von einem als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 10 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei - 33 -