Der Beschuldigte ist in die Pause gegangen, ohne eine Beaufsichtigung des erhitzten Fetts sicherzustellen. Auch wenn dies – nach Angaben des Beschuldigten – alle so gemacht haben sollten, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb der Beschuldigte das Fett nicht nach der Pause hätte erhitzen oder aber eine Beaufsichtigung organisieren können. Mithin hat er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die ihm bekannten Vorschriften zur Brandverhütung einzuhalten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden.