Der Beschuldigte hat eine elementare Vorschrift zur Brandverhütung über einen Zeitraum von rund einer Viertelstunde verletzt, indem er auf einem Kochfeld Fett unbeaufsichtigt erhitzt hat. Tatsächlich ist es in der Folge nicht bei einer blossen Verletzung der Vorschriften zur Brandverhütung gekommen, sondern es ist ein Brand auf dem Kochfeld entstanden, der zwar glücklicherweise u.a. vom Beschuldigten selbst gelöscht werden konnte. Dennoch kam es zu Sachschaden mindestens hinsichtlich des mit Fett gefüllten Behältnisses (act. 121 f.). Der Beschuldigte ist in die Pause gegangen, ohne eine Beaufsichtigung des erhitzten Fetts sicherzustellen.