Monaten Freiheitsstrafe, kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario; Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). Im Übrigen wäre dem Beschuldigten bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände ohnehin eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (siehe dazu oben). Die insgesamt als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 und des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 und als Gesamtfreiheitsstrafe mit der Widerrufsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist somit zu vollziehen.