Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Zwischen den mit der Widerrufsstrafe abgegoltenen Straftaten (mehrfacher Betrug und mehrfache Pornografie) und den in der Probezeit begangen Straftaten besteht kein sachlicher, zeitlicher oder situativer Zusammenhang. Angemessen erscheint, die neu auszufällende Freiheitsstrafe von 10 Monaten aufgrund der rechtskräftigen Widerrufsstrafe von 8 Monaten angemessen auf 15 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.