Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ihm seine derzeitige Wohnung wohl bald nicht mehr zur Verfügung stehen wird. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sich denn auch sinngemäss dahingehend geäussert, eine weitere Straftat im Rahmen einer allfälligen Wohnungssuche nicht auszuschliessen, zumal ihm nichts anderes übrig bleibe, wenn er auf den letzten Drücker eine Wohnung finden und einen Betreibungsregisterauszug vorweisen müsse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Gesamthaft betrachtet ergibt sich das Bild eines Täters, welcher über Jahre hinweg und scheinbar unbekümmert um sämtliche Strafverfahren weiter delinquiert hat.