Es bestanden denn auch bereits im Zeitpunkt der Ausfällung der Widerrufsstrafe erhebliche Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, welchen mit einer verlängerten Probezeit Rechnung getragen wurde. Diese Zweifel haben sich insofern bewahrheitet, als dass der Beschuldigte in der Folge den Pfändungsbetrug vom 9. Mai 2022 und die Urkundefälschung vom 14. Oktober 2022 begangen hat. Der Beschuldigte hat aus seinen Verurteilungen folglich keinerlei Lehren gezogen. Auch eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung oder nennenswerte positive Veränderungen seiner Lebensumstände sind nicht zu erkennen.