dass sich der Beschuldigte weiterhin auf den Standpunkt stellt, keine andere Wahl gehabt zu haben, da er ansonsten keine Wohnung gefunden hätte. Er zeigt damit keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue in das begangene Unrecht. Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich (vgl. oben). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, womit sich die Täterkomponente im Umfang von 1 Monat auf 10 Monate straferhöhend auswirkt.