Leicht strafmindernd fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Tathergang grundsätzlich anerkennt. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt hingegen nicht in Betracht. Ein Leugnen war aufgrund der erdrückenden Beweislage zwecklos. Mithin hat der Beschuldigte mit seinem Eingeständnis das Strafverfahren nicht wesentlich erleichtert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Sodann ist zu konstatieren, - 30 -