Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der Probezeit des Urteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 mehrfach erneut straffällig geworden, indem er u.a. die Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022 begangen hat, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist als ungünstiger Faktor die zwischenzeitlich mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen neu erfolgten Verurteilungen vom 9. April 2024 wegen Fahrens ohne Berechtigung und Verletzung der Verkehrsregeln sowie vom 5. September 2024 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung zu berücksichtigen.