Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung fünf teilweise einschlägige Vorstrafen auf, die z.T. erst wenige Tage bzw. Monate zurücklagen (vgl. oben). Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der Probezeit des Urteils des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 mehrfach erneut straffällig geworden, indem er u.a. die Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022 begangen hat, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).