Mit seinem mehrstufigen und planvollen Vorgehen hat der Beschuldigte ein hohes Mass an krimineller Energie offenbart. Die Art und Weise seines Handelns geht damit wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands des Verfälschens, der eine abstrakte Gefährdung genügen lässt, hinaus. Leicht verschuldenserhöhend ist wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu werten (siehe dazu oben).