7.8.1. 7.8.1.1. Der Beschuldigte hat am 14. Oktober 2022 einen unechten Betreibungsregisterauszug erstellt, indem er den Betreibungsregisterauszug dahingehend verfälschte bzw. fälschte, dass dieser das Betreibungsamt Q._____ als Aussteller auswies, jedoch wahrheitswidrig keine Betreibungen/Verlustscheine per 14. Oktober 2022 beinhaltete. Diesen hat er im Rahmen von zwei Wohnungsbewerbungen bei D._____ und der F._____ AG verwendet. Der Taterfolg ist angesichts des Betreibungsregisterauszügen entgegengebrachten hohen Vertrauens und im Rahmen von Wohnungsbewerbungen wichtiger Bestandteil zur Auswahl künftiger Mieter als nicht mehr leicht zu qualifizieren.