Sodann ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nach wie vor auf den Standpunkt stellt, nicht gewusst zu haben, dass das Verschweigen des Einkommens strafbar sei (act. 441; Plädoyer der Verteidigung S. 8), obwohl vor der Tatbegehungen bereits ein Urteil hinsichtlich weiterer Pfändungsbetrüge vorlag und er sehr wohl wusste, dass er sich erneut strafbar gemacht hat (vgl. oben zum - 28 - subjektiven Tatbestand des Pfändungsbetrugs). Er zeigt damit keine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue in das begangene Unrecht.