Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung vier teilweise einschlägige Vorstrafen auf (vgl. oben). Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen keine Lehren gezogen und ist innerhalb der Probezeit und sogar wenige Tage nach dem Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022 erneut straffällig geworden, indem er den Pfändungsbetrug vom 9. Mai 2022 begangen hat, weshalb die Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen sind (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).