Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der Tatbegehung ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Verschuldenserhöhend ist jedoch wiederum das nicht unerhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen (vgl. dazu die obigen Ausführungen). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Pfändungsbetrüge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitstrafe auszugehen. 7.7.1.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: