, waren die entsprechenden Gelder dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen und deren Forderungen dadurch gefährdet, zumal bei wahrheitsmässiger Angabe aller Einnahmen im Monat April (sprich auch nach dem 21. April 2022) abzüglich des Existenzminimums stets ein Überschuss von Fr. 200.00 bestanden hätte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht zu bagatellisieren, sind dadurch doch provisorische Verlustscheine vom 13. Juni 2022 entstanden (act. 169).