14. April 2022). Damit hat der Beschuldigte dem Betreibungsamt sein Einkommen verheimlicht. Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben. Aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben, kein Einkommen erzielt zu haben, waren die entsprechenden Gelder dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen und deren Forderungen dadurch gefährdet, zumal bei wahrheitsmässiger Angabe aller Einnahmen im Monat April (sprich auch nach dem 21. April 2022) abzüglich des Existenzminimums stets ein Überschuss von Fr. 200.00 bestanden hätte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4).