7.7.1. 7.7.1.1. Der Beschuldigte hat im Rahmen des Pfändungsbetrugs vom 9. Mai 2022 gegenüber dem Betreibungsamt angegeben, über kein Erwerbseinkommen verfügt zu haben bzw. erst ab 21. April 2022 eine Arbeitsstelle angetreten zu haben (act. 158 ff.). Tatsächlich generierte der Beschuldigte jedoch ein Einkommen von Fr. 750.00 (eingenommen am 7., 11. und - 27 -