Dies alleine genügt jedoch nicht für eine Strafminderung, wird doch zusätzlich ein Zusammenhang zwischen der schweren Jugend und der Deliktsbegehung vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis). Ein solcher ist vorliegend hingegen nicht erkennbar, zumal der Beschuldigte mittlerweile 55 Jahre alt ist, über einen Lehrabschluss und eine Weiterbildung als Lehrmeister verfügt. Im Übrigen erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurchschnittlich. Der 55- jährige Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine. Er arbeitet als Koch im Wohn - und Pflegeheim in V._____ (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).