Weitere relevante, sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nicht ersichtlich. Die schwierige Jugendzeit des Beschuldigten, wonach er während des ersten Lehrjahres mit ca. 16 Jahren aufgrund seiner Homosexualität von Zuhause weggeschickt worden und mit seinem geringen Lehrlingslohn auf sich alleine gestellt gewesen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7), mag den Beschuldigten geprägt haben. Dies alleine genügt jedoch nicht für eine Strafminderung, wird doch zusätzlich ein Zusammenhang zwischen der schweren Jugend und der Deliktsbegehung vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3 mit Hinweis).