Leicht strafmindernd fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Tathergang hinsichtlich der Urkundenfälschung grundsätzlich anerkennt und im Rahmen seiner Einvernahme vom 30. April 2022 geständig war. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, kommt hingegen nicht in Betracht, zumal seine Eingeständnisse das Strafverfahren aufgrund der Beweislage nur teilweise geringfügig erleichtert haben und er sich im Berufungsverfahren hinsichtlich der Urkundenfälschungen und der Pfändungsbetrüge auf den Standpunkt stellt, keine andere Wahl gehabt zu haben.