Auch wenn die Verurteilungen im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits einige Jahre zurücklagen (Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 17. Oktober 2013, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Juli 2014, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 17. November 2015), ist doch festzuhalten, dass er zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen von 6 Monaten bzw. 120 Tagen sowie zu zwei unbedingten Geldstrafen von 20 Tagessätzen bzw. 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Der Beschuldigte hat aus diesen Vorstrafen jedoch keine Lehren gezogen und ist vorliegend hinsichtlich weiterer Delikte straffällig geworden.