Der Beschuldigte wies zum Zeitpunkt der Tatbegehung drei Vorstrafen auf (vgl. oben), die insofern teilweise einschlägig waren, als er u.a. wegen Betrugs, Sachentziehung und Veruntreuung jeweils – wie vorliegend hinsichtlich des mehrfachen Pfändungsbetrugs – strafbare Handlungen gegen das Vermögen (zweiter Titel des Strafgesetzbuches) begangen hat. - 25 -