Der Beschuldigte verfügte zum Tatzeitpunkt über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die geltenden Geschwindigkeitsvorschriften einzuhalten, desto schwerer wiegt der Entscheid dagegen und damit sein Verschulden (vgl. oben). Dass er sich vorliegend trotzdem zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entschied, ist folglich leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen.