Damit hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv in nicht unerheblicher Weise missachtet. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Unter der Woche kurz vor 11.00 Uhr war auf dem betroffenen Streckenabschnitt zwar mit anderen Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, dass ein grosses Verkehrsaufkommen geherrscht hätte. Der Beschuldigte verfügte zum Tatzeitpunkt über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit.