Der Beschuldigte ist am Freitag, 18. März 2022 um 10:51 Uhr auf der Autobahn mit einer rechtlich massgebenden Geschwindigkeit von 119 km/h anstelle der signalisierten Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren. Damit liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 39 km/h vor, die nicht nur ganz knapp, sondern mit 5 km/h deutlich über dem Schwellenwert, ab dem eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommen wird (ab 35 km/h, siehe oben), liegt. Damit hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv in nicht unerheblicher Weise missachtet.