Beim Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung, einem abstrakten Gefährdungsdelikt, ist das geschützte Rechtsgut die Verkehrssicherheit. Mittelbar werden auch Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschützt sowie deren Eigentum (BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 mit Hinweisen).