Beschuldigte doch sein einmal entwickeltes Vorgehen, sein Einkommen zu verschweigen, im Rahmen weiterer Pfändungen fortgesetzt. Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, die Einsatzstrafe um insgesamt 6 Monate auf 15 Monate zu erhöhen. 7.6.1.4. Die Strafe ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG angemessen zu erhöhen. - 24 -