Die Art und Weise bzw. Verwerflichkeit der drei einzelnen Tatbegehungen ist nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte verfügte jedoch über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit, befand er sich doch – trotz knapper finanzieller Verhältnisse – nicht wie von ihm vorgebracht (Plädoyer der Verteidigung S. 8 f.) in einer eigentlichen finanziellen Notlage; vielmehr wurde ihm das Existenzminimum belassen (siehe dazu oben). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein