Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben. Aufgrund seiner wahrheitswidrigen Angaben, kein Einkommen erzielt zu haben, waren die entsprechenden Gelder dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen und deren Forderungen dadurch gefährdet, zumal bei wahrheitsmässiger Angabe aller Einnahmen abzüglich des Existenzminimums stets ein Überschuss resultiert hätte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Das Verhalten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht zu bagatellisieren, sind dadurch doch (teilweise provisorische) Verlustscheine entstanden.