bzw. Fr. 7’679.10, das in den Pfändungsprotokollen vom 11. November 2021 bzw. 20. Januar 2022 bzw. 14. März 2022 hätte angegeben werden müssen. Damit hat der Beschuldigte dem Betreibungsamt sein Einkommen in den drei Pfändungen verheimlicht. Mithin hat er den falschen Eindruck erweckt, umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft erteilt zu haben.