Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Urkundenfälschungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer angemessenen Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitstrafe auszugehen. 7.6.1.3. Diese Einsatzstrafe ist für die Pfändungsbetrüge vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022 gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB angemessen zu erhöhen.