Er gibt denn auch selbst an, sich nicht genötigt gesehen zu haben, Straftaten zu begehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, mit Blick auf die Wohnungssuche von der Verfälschung des Betreibungsregisterauszugs abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).