Es wären ihm vielmehr diverse Alternativmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, um eine neue Bleibe zu finden (siehe dazu oben), auch wenn diese mit der Einschränkung seines Lebensstandards u.a. der Wohnungsgrösse einhergegangen wären (bisher 3 ½ Zimmer in Q._____ am 7. Oktober 2021, Beizugsakten ST.2021.53, act. 12; 4 ½ Zimmer in R._____ ab Ende April 2022, act. 251; 3 ½ Zimmer in U._____ ab August 2023; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Er gibt denn auch selbst an, sich nicht genötigt gesehen zu haben, Straftaten zu begehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).