Darüber hinaus hat der Beschuldigte über ein nicht unerhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Zwar ist ihm zuzustimmen, dass sich die Wohnungssuche mit derart vielen Einträgen im Betreibungsregisterauszug als schwieriger gestaltet. Es lag jedoch keine von ihm vorgebrachte (Plädoyer der Verteidigung S. 9) extreme Notlage geprägt von existenzieller Bedrohung und Überforderung, eine schwere Bedrängnis oder sonstige grosse seelische Belastung vor. Es wären ihm vielmehr diverse Alternativmöglichkeiten zur Verfügung gestanden, um eine neue Bleibe zu finden (siehe dazu oben), auch wenn diese mit der Einschränkung seines Lebensstandards u.a.