Der Beschuldigte hat am 14. März 2022 einen unechten Betreibungsregisterauszug erstellt, indem er den Betreibungsregisterauszug dahingehend verfälschte bzw. fälschte, dass dieser das Betreibungsamt Q._____ als Aussteller auswies, jedoch wahrheitswidrig keine Betreibungen per 14. März 2022 beinhaltete. Diesen hat er beim Ehepaar C._____ eingereicht und den Mietvertrag für die 4 ½ Zimmer Wohnung in R._____ ab Ende April 2022 erhalten (act. 251). Angesichts des Betreibungsregisterauszügen entgegengebrachten hohen Vertrauens und im Rahmen von Wohnungsbewerbungen wichtiger Bestandteil zur Auswahl künftiger Mieter ist von einem nicht mehr leichten Taterfolg auszugehen.