beurteilenden Delikte (ebenfalls Pfändungsbetrug und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB). Konkret am schwersten wiegt hingegen die neu zu beurteilende Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. Liegt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe (8 Monate Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022) angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).