7.5. Nachdem der Beschuldigte die Pfändungsbetrüge vom 11. November 2021, 20. Januar 2022 und 14. März 2022, die Urkundenfälschung vom 15. März 2022 sowie die grobe Verletzung der Verkehrsregeln vom 18. März 2022 vor dem Urteil des Gerichtspräsidiums Muri vom 19. April 2022, mit dem eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten ausgesprochen wurde, begangen hat und dafür ebenfalls eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, hat das Gericht diesbezüglich in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sodass der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig und damit am 19. April 2022 beurteilt worden wären.