und mehrfachen Betrugs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten begangen hat. Es erscheint somit im Hinblick auf die Zweckmässigkeit und präventiven Effizienz angezeigt, für sämtliche Straftaten eine Freiheitsstrafe auszufällen. Kommt hinzu, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten voraussichtlich nicht vollzogen werden könnte (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB), zumal er über Jahrzehnte hinweg mehr als Fr. 100'000.00 Schulden angehäuft und regelmässig Lohn- - 20 -