Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich des Pfändungsbetrugs vom 9. Mai 2022 sowie der Urkundenfälschung vom 14. Oktober 2022, zumal er selbige gar nach der Verurteilung durch das Gerichtspräsidium Muri vom 19. April 2022 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie teilweise nach der Verurteilung des Bezirksgerichts Muri vom 16. August 2022 wegen mehrfacher Pornografie