Zudem hat der Beschuldigte einen Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen, nachdem am 20. Dezember 2021 hinsichtlich der früheren Pfändungsbetrüge (begangen zwischen Januar und Juni 2021) Anklage gegen ihn erhoben wurde. Angesichts dieser Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem kommt hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage.