Die früheren unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, erneut zu delinquieren. Auch wenn seine Vorstrafen im Deliktzeitpunkt bereits einige Jahre zurück lagen, so ist doch festzuhalten, dass es sich hinsichtlich der Vermögens-, Urkunden- und Strassenverkehrsdelikte um einschlägige Vorstrafen handelt. Zudem hat der Beschuldigte einen Grossteil der vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen, nachdem am 20. Dezember 2021 hinsichtlich der früheren Pfändungsbetrüge (begangen zwischen Januar und Juni 2021) Anklage gegen ihn erhoben wurde.