Der Beschuldigte wusste, dass Fett nicht unbeaufsichtigt erhitzt werden darf (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11), was auch aufgrund seiner Ausbildung zum gelernten Koch mit Weiterbildung zum Lehrmeister und Lehrlingsausbildner anzunehmen ist. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte die Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. b FFG vorsätzlich begangen. - 18 - 6.5. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und er ist wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen gemäss § 38 Abs. 1 lit. b FFG schuldig zu sprechen.