Insofern sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stellt, dass sich noch andere Personen in der Küche befunden hätten, als er diese verlassen habe und das Fett nicht unbeaufsichtigt gewesen sei (act. 438), kann ihm nicht gefolgt werden. Er selbst hat sich dahingehend geäussert, dass er den Herd auf das Minimum geschaltet habe und dann in die Pause gegangen sei, so wie es das ganze Küchenteam schon immer gemacht habe (Plädoyer der Verteidigung S. 11). Mithin hat er den Herd mit dem zu erhitzenden Fett ganz bewusst unbeaufsichtigt gelassen und nicht etwa jemanden mit der Überwachung beauftragt.