6.4. Der Beschuldigte hat am 12. Februar 2022 durch Verlassen der Küche während des Erhitzens des Fetts dieses während seiner rund viertelstündigen Pause bewusst unbeaufsichtigt gelassen. Er ist der Verpflichtung, u.a. Öle, Fette und dergleichen nicht unbeaufsichtigt zu erhitzen, nicht nachgekommen und hat damit nicht alles ihm Zumutbare vorgekehrt, um einen Brandschaden zu verhindern. Damit hat er eine Widerhandlung gegen § 38 Abs. 1 lit. b FFG begangen.