6.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 12. Februar 2022 Kochfett in der Küche der H._____ AG in einem Gastronormbehälter aus Chromstahl auf einem Induktionskochfeld erhitzt und während 15 bis 20 Minuten die Küche verlassen hat (Plädoyer der Verteidigung S. 11; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Dabei hat sich das Fett selbst entzündet und nebst einem – u.a. vom Beschuldigten schliesslich gelöschten – Brand auf dem Kochfeld auch zu einem Glimmbrand in den Hohlräumen von Wänden und Decken geführt.